Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200031.12.2012 BGBl. II Nr. 198/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Absatz eins, genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig wenigstens einmal jährlich überprüft.

Schlagworte

Verkaufsdatum, Zuchteinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20000763

Dokumentnummer

NOR40008549