Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Abs. 1 genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig wenigstens einmal jährlich überprüft.Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Absatz eins, genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig wenigstens einmal jährlich überprüft.
Schlagworte
Verkaufsdatum, Zuchteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40008549