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§ 14 MBG

Fassungen
ab 01.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 1401.07.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
    3. Ziffer 3
      sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
      1. Litera a
        seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
      2. Litera b
        ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
      3. Litera c
        eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
      oder
    4. Ziffer 4
      für diese Sachen nach Paragraph 5, Absatz 3, SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
    Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
    2. Ziffer 2
      anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033166