Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückstellung der Klage
§ 37. Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann. Paragraph 37, Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.
Dokumentnummer
NOR40012379