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Art. 28

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 28

Beitritt

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, jedoch seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Wiener Übereinkommen gebunden zu sein, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016190