Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 5. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben erreicht ist. Paragraph 5, Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben erreicht ist.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe
Dokumentnummer
NOR40016265