Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 57/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

6. Aus- und weiterbildende Maßnahmen

Paragraph 7, (1) Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und Weiterbildung besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten Seminaren ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge dürfen nur abgewiesen werden, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese Abweisungen sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu erfolgen, wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.
  3. Absatz 4,Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen, sofern dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche Abschluss einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt werden kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen ist im Ausbildungskalender (Abschnitt "Kursplanung") sowie im Kurskatalog in geeigneter Form hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
  5. Absatz 6,Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

20001158

Dokumentnummer

NOR40016267