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§ 1

Fassungen
04.12.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 251/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125.07.200131.12.2002 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
§ 121.03.200124.07.2001 § → § BGBl. II Nr. 128/2001 · 2 Dokumente
§ 131.01.200120.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 60/2001 (Stammfassung) · 2 Dokumente
§ 104.12.200031.12.2002 BGBl. II Nr. 251/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.12.2000BGBl. II Nr. 251/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Paragraph eins, Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 230 Millionen Schilling und im Jahr 2002 einen Betrag von 10,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Beitrag und für die weiteren Zuschüsse einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.

Gesetzesnummer

20001159

Dokumentnummer

NOR40019211