Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 1.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 130 Millionen Schilling zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder einen gleich hohen Beitrag leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000. Paragraph eins, Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 130 Millionen Schilling zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder einen gleich hohen Beitrag leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.
Dokumentnummer
NOR40017518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 230 Millionen Schilling und im Jahr 2002 einen Betrag von 10,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Beitrag und für die weiteren Zuschüsse einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000. Paragraph eins, Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 230 Millionen Schilling und im Jahr 2002 einen Betrag von 10,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Beitrag und für die weiteren Zuschüsse einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.
Dokumentnummer
NOR40019211