Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
§ 2. Zuschussempfänger sind: Paragraph 2, Zuschussempfänger sind:
Eigentümer von verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen solche ausschließlich nicht österreichischer Herkunft, gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sowie die Eigentümer von Risikomaterial gemäß TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, (Betreiber von Tierkörperverwertungsanstalten, Futtermittelhersteller und Futtermittelhändler).Eigentümer von verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen solche ausschließlich nicht österreichischer Herkunft, gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, sowie die Eigentümer von Risikomaterial gemäß TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2000,, (Betreiber von Tierkörperverwertungsanstalten, Futtermittelhersteller und Futtermittelhändler). TSE-Untersuchungsstellen für BSE-Schnelltests, wobei für Sachverhalte vor dem 1. Juli 2001 Zuschüsse unabhängig von der Herkunft der Tiere, für Sachverhalte ab 1. Juli 2001 hingegen ausschließlich für Untersuchungen an Rindern zulässig sind, die von landwirtschaftlichen Betrieben in EU-Mitgliedstaaten stammen, für die nach den Vorschriften der Europäischen Union die bloß stichprobenweise Untersuchung auf BSE zulässig ist.
Landwirte, die infolge Verhängung einer Sperre ihres Gehöfts wegen BSE an ihrem Erwerb behindert sind.
Dokumentnummer
NOR40019212