Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 42/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins,
    a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  1. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Finnland für die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienste gezahlt werden.
    1. Absatz 3,
      a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    2. Litera b
      Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 4,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016848