Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Studenten
(1)Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2)Absatz 2,Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Bildungsanstalt oder ein kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der gegenwärtig oder unmittelbar vor seiner Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war und der sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 183 Tagen aufhält, wird im erstgenannten Staat in Bezug auf Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht besteuert, wenn die unselbstständige Arbeit im Zusammenhang mit seinen in diesem Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht und die Vergütungen für seinen Lebensunterhalt notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40016849