Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 42/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Bildungsanstalt oder ein kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der gegenwärtig oder unmittelbar vor seiner Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war und der sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 183 Tagen aufhält, wird im erstgenannten Staat in Bezug auf Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht besteuert, wenn die unselbstständige Arbeit im Zusammenhang mit seinen in diesem Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht und die Vergütungen für seinen Lebensunterhalt notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016849