Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 42/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

Artikel 28

Durchführung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016857