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Art. 29

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 42/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahrensschritte zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfüllt wurden. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) in der Fassung des am 21. September 1970 in Wien unterzeichneten Änderungsprotokolls 2) (im Folgenden „das 1963-Abkommen“ genannt) findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die sich dieses Übereinkommen gemäß Absatz 1 bezieht. Das 1963-Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 finden während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das 1963-Abkommen gemäß Absatz 2 seine Wirksamkeit verliert, folgende Bestimmungen an Stelle von Artikel 19 Absatz 1 Anwendung:

„Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert.“

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1972,

Schlagworte

Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016858