Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Ausbildung
§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse in den ausgewählten Fachbereichen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 6 bzw. 8 zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen. Paragraph 9, In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse in den ausgewählten Fachbereichen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 bzw. 8 zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen von Seminaren und Hospitationen.
Dokumentnummer
NOR40017824