Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entzug der Zugriffsberechtigung
§ 5. (1) Benutzer sind vom gemäß § 4 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennParagraph 5, (1) Benutzer sind vom gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
Dokumentnummer
NOR40018175