Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
“Grenzabfertigung”
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
“Gebietsstaat”
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
“Nachbarstaat”
den anderen Vertragsstaat;
“Zone”
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
“Bedienstete”
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
“Güter”
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018526