Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
    1. Ziffer eins
      Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird
    2. Ziffer 2
      auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorgenommen.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
      1. Litera a
        die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
      2. Litera b
        festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen,
    3. Ziffer 3
      die Zonen und
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von gesonderten Abfertigungsspuren.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018527