Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird
auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorgenommen.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen,
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von gesonderten Abfertigungsspuren.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018527