Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone kann umfassen:
im Eisenbahnverkehr:
Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera a, bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;
im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.
(2)Absatz 2,Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera b, sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40018528