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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Abschnitt römisch zwei
Grenzabfertigung

Artikel 4

  1. Absatz eins,In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vollzogen.
  2. Absatz 2,Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
  3. Absatz 3,Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018529