Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018536