Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.
  3. Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat anerkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, vollstreckt.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich vollstreckt werden soll, offenkundig unvereinbar ist,
    2. Litera b
      das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem nach Absatz 2 unzuständigen Gericht abgeschlossen wurde,
    3. Litera c
      die Entscheidung oder der Vergleich einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, gefällt wurde;
      oder wenn die Entscheidung oder der Vergleich einem rechtswirksamen Vergleich widerspricht, der früher von denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, abgeschlossen wurde,
    4. Litera d
      ein gerichtliches Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, früher anhängig gemacht wurde,
    5. Litera e
      sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018537