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Art. 7

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.
  2. Absatz 2,Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018532