Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.06.2001 — BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.06.2001 BGBl. III Nr. 94/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2001,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
  2. Absatz 2,Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.
  3. Absatz 3,Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten einander informieren und unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20001343

Dokumentnummer

NOR40018533