Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 6. (1) Wurde ein um mehr als 10 vH zu geringer Betrag entrichtet, so kann die oder der Studierende die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß entrichteter Beiträge beantragen, wenn sie oder er zuvor in einem einzigen Zahlungsvorgang den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag entrichtet hat.Paragraph 6, (1) Wurde ein um mehr als 10 vH zu geringer Betrag entrichtet, so kann die oder der Studierende die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß entrichteter Beiträge beantragen, wenn sie oder er zuvor in einem einzigen Zahlungsvorgang den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag entrichtet hat.
(2)Absatz 2,Wurde ein Studienbeitrag nach Ende der Nachfrist bezahlt und konnte dadurch keine Fortsetzung bewirkt werden, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden den Studienbeitrag rückzuerstatten.
(3)Absatz 3,Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen vorgenommen, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die Differenz zum Studienbeitrag gemäß § 2 rückzuerstatten.Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen vorgenommen, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die Differenz zum Studienbeitrag gemäß Paragraph 2, rückzuerstatten.
(4)Absatz 4,Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung zulässig.
(5)Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor darf ausschließlich Studienbeiträge rückerstatten, die auf das Studienbeitragskonto ihrer oder seiner Universität eingezahlt wurden. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn es sich um den einzigen in der Evidenz der Bundesrechenzentrum GmbH als nicht rückerstattet ausgewiesenen, für die Fortsetzungsmeldung hinreichenden Studienbeitrag der oder des betreffenden Studierenden für dieses Semester handelt und § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht anzuwenden ist.Die Rektorin oder der Rektor darf ausschließlich Studienbeiträge rückerstatten, die auf das Studienbeitragskonto ihrer oder seiner Universität eingezahlt wurden. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn es sich um den einzigen in der Evidenz der Bundesrechenzentrum GmbH als nicht rückerstattet ausgewiesenen, für die Fortsetzungsmeldung hinreichenden Studienbeitrag der oder des betreffenden Studierenden für dieses Semester handelt und Paragraph 11 a, Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht anzuwenden ist.
(6)Absatz 6,Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40018631