Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung-Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß Paragraph 3, verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.
(2)Absatz 2,Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.Betriebe gemäß Absatz eins, sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.
(3)Absatz 3,Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40110941