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§ 15

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.09.2001 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person beantragen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Absatz 3, steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sortenschutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.
  5. Absatz 5,Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Schlagworte

Ersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023034