Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 25
Aufhebung
(1)Absatz eins,Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:
weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;
weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;
weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;
weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder
weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40023474