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Art. 25

Fassungen
ab 18.08.2001 — BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute18.08.2001 BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

18.08.2001BGBl. III Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 25

Aufhebung

  1. Absatz eins,Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:
    1. Litera a
      weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;
    2. Litera b
      weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;
    3. Litera c
      weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;
    4. Litera d
      weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder
    5. Litera e
      weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001541

Dokumentnummer

NOR40023474