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Art. 26

Fassungen
ab 18.08.2001 — BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute18.08.2001 BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

18.08.2001BGBl. III Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 26

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
  3. Absatz 3,Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
  4. Absatz 4,Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen Dialog.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001541

Dokumentnummer

NOR40023475