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Anl. 1

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 202/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Protokoll, zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und, der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen, (Rückübernahmeabkommen)

Auf der Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (im folgenden Rückübernahmeabkommen genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland folgendes vereinbart:

römisch eins. Zu Artikel 1

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
    • Strichaufzählung
      Staatsbürgerschaftsurkunden;
    • Strichaufzählung
      Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);
    • Strichaufzählung
      Personalausweise;
    • Strichaufzählung
      Wehrpässe und Militärausweise;
    • Strichaufzählung
      amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
    • Strichaufzählung
      Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
    • Strichaufzählung
      schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
  2. Absatz 2,Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne daß es weiterer Erhebungen bedarf.
  3. Absatz 3,Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
    • Strichaufzählung
      Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
    • Strichaufzählung
      Führerscheine;
    • Strichaufzählung
      Geburtsurkunden;
    • Strichaufzählung
      Firmenausweise;
    • Strichaufzählung
      amtliche Ausweise, ausgestellt von staatlichen Institutionen, Landeskreisen und Gemeinden;
    • Strichaufzählung
      Kopien der genannten Dokumente;
    • Strichaufzählung
      Zeugenaussagen;
    • Strichaufzählung
      eigene Angaben des Betroffenen;
    • Strichaufzählung
      die Sprache des Betroffenen.
  4. Absatz 4,Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
  5. Absatz 5,Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
  6. Absatz 6,Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muß diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

römisch zwei. Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muß, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
  • Strichaufzählung
    Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
  • Strichaufzählung
    sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

römisch drei. Zu Artikel 4 Absatz 1

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
    • Strichaufzählung
      Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Rückübernahmeabkommens;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
    • Strichaufzählung
      Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
    • Strichaufzählung
      Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
  2. Absatz 2,Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
    • Strichaufzählung
      ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
    • Strichaufzählung
      Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
    • Strichaufzählung
      sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geben.
    Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhebungen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
    • Strichaufzählung
      ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
    • Strichaufzählung
      Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
    • Strichaufzählung
      Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
    Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
  4. Absatz 4,Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:
    • Strichaufzählung
      auf österreichischer Seite:
      Bundesministerium für Inneres,
      Abteilung III/16,
      Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
      Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
      Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
    • Strichaufzählung
      auf estnischer Seite:
      Grenzschutzamt der Republik Estland
      Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
      Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
      Fax-Nr.: 372 6316 004

römisch vier. Zu Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.
  2. Absatz 2,Im Fall der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
  3. Absatz 3,Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

römisch fünf. Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

römisch sechs. Zu Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchbeförderung muß, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      die Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
    • Strichaufzählung
      Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
  3. Absatz 3,Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
  4. Absatz 4,Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
    • Strichaufzählung
      auf österreichischer Seite:
      Bundesministerium für Inneres,
      Abteilung III/16,
      Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
      Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
      Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
    • Strichaufzählung
      auf estnischer Seite:
      Grenzschutzamt der Republik Estland
      Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
      Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
      Fax-Nr.: 372 6316 004

römisch sieben. Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

römisch acht. Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

römisch neun. Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.
  2. Absatz 2,Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

    GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Schlagworte

Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme, Vorname, Geburtsort, Ausstellungsdatum, Ausstellungsbehörde, Einreisestempel

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20001586

Dokumentnummer

NOR40024106