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Art. 16

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 202/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

    GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001586

Dokumentnummer

NOR40024105