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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 202/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
  3. Absatz 3,Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001586

Dokumentnummer

NOR40024091