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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 202/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 202/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20001586

Dokumentnummer

NOR40024092