Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen über die Entwicklung der Tourismuswirtschaft, des Beherbergungswesens, der touristischen Dienstleistungen und der wichtigsten Investitionsprojekte im Tourismus austauschen. Weiters werden sie die Durchführung von geeigneten touristischen Investitionsprojekten unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40024696