Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die Marketingaktivitäten der staatlichen Tourismusorganisationen und Unternehmungen der anderen Vertragspartei im jeweils anderen Staat fördern, um das Wissen in der Bevölkerung für die Tourismuswirtschaft und Sehenswürdigkeiten im jeweils anderen Staat laufend zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40024697