Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch von Tourismusexperten sowie -managern zur touristischen Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der touristischen Attraktionen und zur Errichtung von touristischen Einrichtungen unterstützen.
Schlagworte
Tourismusmanager, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40024698