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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 228/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20001622

Dokumentnummer

NOR40024699