Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40024699