Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Tourismusorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40024700