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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 228/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20001622

Dokumentnummer

NOR40024701