Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 74/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins,Investoren einer Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 frei transferierbar sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001944

Dokumentnummer

NOR40030339