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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 74/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Transfers

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      der Anfangsbeträge und zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 dieses Abkommens;
    7. Litera g
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Steuerhinterziehungen zulassen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet Absatz 1 und 2 kann jede Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die billige, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften gewährleisten.
  4. Absatz 4,Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs.
  5. Absatz 5,Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei festgelegt.

Schlagworte

Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001944

Dokumentnummer

NOR40030340