Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhebung von Obstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit genutzten Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- und/oder Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 15 Ar bzw. mit ausschließlich Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 10 Ar. Paragraph 5, Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit genutzten Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- und/oder Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 15 Ar bzw. mit ausschließlich Beerenobstanlagen ab einer Fläche von 10 Ar.
Schlagworte
Kernobstanlage, Steinobstanlage, Holunderanlage, Walnussanlage
Dokumentnummer
NOR40030751