Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.06.200231.12.2004 BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 264/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehr zu umfassen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen des Geschäftsfalles sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bearbeitung der Bedarfsanforderung,
    2. Ziffer 2
      Lieferantenauswahl,
    3. Ziffer 3
      Ausfertigung von Anfragen,
    4. Ziffer 4
      Angebotsvergleich,
    5. Ziffer 5
      Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,
    6. Ziffer 6
      Bestellung.
  3. Absatz 4,Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).
  4. Absatz 5,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 100 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. Bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ist auf die für das jeweils gewählte Medium zutreffende äußere Form, auf die richtige Wortwahl und auf die zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfänger zu achten.
  5. Absatz 6,Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen Paragraph 7,
  6. Absatz 7,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken und ein Rollenspiel zum Thema Konditionsoptimierung zu enthalten. Auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Ausbildungsbetrieb angehört, ist Bedacht zu nehmen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zwanzig Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Lieferverzug, Qualitätsmangel

Gesetzesnummer

20002077

Dokumentnummer

NOR40032414