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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 226/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,Von der Anwendung einer Sanktion nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002257

Dokumentnummer

NOR40036349