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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 226/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
    • Strichaufzählung
      die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      die Fahrpläne,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungspreise,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungsbedingungen.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden beider Vertragsparteien getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002257

Dokumentnummer

NOR40036350