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Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 226/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. Absatz eins,Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.
  2. Absatz 2,Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
  3. Absatz 3,Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002257

Dokumentnummer

NOR40036351