Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1)Absatz eins,Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.
(2)Absatz 2,Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3)Absatz 3,Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036351