Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036352