Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wurfscheibenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage angeführten Stoffe.Paragraph 2, (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage angeführten Stoffe.
(2)Absatz 2,Wurfscheiben ("Tontauben", "Wurftauben") sind Gegenstände, die als Zielobjekt beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(3)Absatz 3,Unter Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (zB von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).
Dokumentnummer
NOR40037040