Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 22.10.2002 — BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute22.10.2002 BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 248 aus 2002,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

22.10.2002BGBl. III Nr. 248/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037319