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Art. 21

Fassungen
ab 22.10.2002 — BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute22.10.2002 BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 248 aus 2002,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

22.10.2002BGBl. III Nr. 248/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037320