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Art. 28

Fassungen
ab 22.10.2002 — BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute22.10.2002 BGBl. III Nr. 248/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Singapur)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 248 aus 2002,

Typ

Vertrag – Singapur

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

22.10.2002BGBl. III Nr. 248/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20002345

Dokumentnummer

NOR40037327